Lenkzeiten

Für die Lenkzeiten gelten folgende Regelungen:

•Die tägliche Lenkzeit ist auf 9 Stunden begrenzt. Zweimal wöchentlich darf sie auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

•Die wöchentliche Lenkzeit ist auf 56 Stunden begrenzt.

•Die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten.

•Der Fahrer muss Arbeitszeiten, die keine Lenkzeiten sind, nicht unter diese Verordnung fallende Lenkzeiten und Zeiten, die er auf Eisenbahnzügen oder Fähren ohne Liegeplatz verbringt, als "andere Arbeiten" festhalten.

•Nach viereinhalb Stunden Lenkzeit muss der Fahrer eine ununterbrochene Pause von 45 Minuten einlegen oder er muss innerhalb eines Viereinhalb Stunden-Zeitraums eine Pause von 15 Minuten, gefolgt von einer Pause von 30 Minuten, einlegen.

•Eine wöchentliche obligatorische Ruhezeit von mindestens 45 Stunden (regelmäßige wöchentliche Ruhezeit) oder von 24 Stunden (reduzierte wöchentliche Ruhezeit);

•Kann der Fahrer in zwei aufeinander folgenden Wochen höchstens eine verkürzte wöchentliche Ruhezeit einlegen muss, die Verkürzung der Ruhezeit vor Ende der dritten Woche durch eine entsprechende ununterbrochene Ruhezeit ausgeglichen werden.

•Zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten kann ein Fahrer höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten nehmen.
•Nicht am Standort eingelegte tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten kann der Fahrer im Fahrzeug verbringen, sofern das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt und nicht fährt.

•Begleitet der Fahrer ein Fahrzeug, das auf einem Fährschiff oder mit der Eisenbahn befördert wird, und legt er dabei eine regelmäßige tägliche Ruhezeit ein, so darf diese Ruhezeit höchstens zwei Mal durch andere Tätigkeiten unterbrochen werden, deren Dauer insgesamt eine Stunde nicht überschreiten darf. Außerdem muss ihm ein Liegeplatz zur Verfügung stehen.



Haftung von Verkehrsunternehmen
Verkehrsunternehmen und andere Unternehmen, die Transporte durchführen, müssen dafür sorgen, dass ihre Fahrer sich an die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr halten können.
•Sie dürfen ihren Fahrern keine Zahlungen in Abhängigkeit von der zurückgelegten Strecke oder der Menge der beförderten Güter leisten, wenn diese Zahlungen geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gefährden.

•Sie müssen die Arbeit der Fahrer so organisieren, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden und dafür sorgen, dass die vom Kontrollgerät erfassten Daten wie vorgeschrieben heruntergeladen und mindestens 12 Monate gespeichert werden.

•Verkehrsunternehmen haften für Verstöße ihrer Fahrer außer für Verstöße, für die sie nicht haftbar gemacht werden können, etwa wenn ein Fahrer für mehrere Verkehrsunternehmen arbeitet und nicht alle Auskünfte gegeben hat, die es braucht, um dieser Verordnung nachzukommen.



Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für alle inländischen und grenzüberschreitenden Straßentransporte innerhalb der EU oder zwischen der EU und der Schweiz und den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).
Die Verordnung gilt für die Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t übersteigt, und für die Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen konstruiert oder dauerhaft angepasst sind.